Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Als Ausgabe ebenfalls anerkannt wird u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG; VGE 100 2016 313/314 vom 20.9.2018, E. 5.2). Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 aBst. b ELG in der bis 31.12.2020 gültig gewesenen Fassung), die Altersrente (Art.