6. Weiter haben nach Art. 112 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf angemessen zu decken. Bund und Kantone richten EL aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 BV). Das Gesetz legt den Umfang der EL sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV). Mit den EL wird der Existenzbedarf u.a. von Personen gedeckt, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst.