> Steuerjahr 2020 > Abzüge > Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen" [abgerufen am 2.12.2024]) war die Unterstützungsbedürftigkeit bei Personen im Jahr 2020 dann gegeben, wenn ihr Reineinkommen (Einkommen vor Abzug der Sozialabzüge) zuzüglich Ergänzungs- und Fürsorgeleistungen CHF 16'000.-- (Alleinstehende) bzw. CHF 24'000.-- (Verheiratete) nicht übersteigt und ihr Reinvermögen (Guthaben abzüglich Schulden) geringer als CHF 50'000.-- ist. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind sämtliche Einkommensquellen einzubeziehen, das Vermögen jedoch nur insoweit, als eine Verwertung zur