5. Sowohl für den allgemeinen Abzug als auch für den Sozialabzug nach Art. 40 Abs. 5 Satz 1 StG sowie nach Bundesrecht verlangt die Praxis, dass die Person, an welche die steuerpflichtige Person leistet, unterstützungsbedürftig ist. Unterstützungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem freien Willen, längerfristig nicht oder nicht mehr in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und dies mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens. Die unterstützte Person muss demnach auf die Unterstützung angewiesen sein.