VGE 100 2021 93/94 vom 27.1.2022, E. 2.1). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Unterstützungsabzug auch zulässig, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen an Nachkommen oder Eltern erbringt, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen (Art. 40 Abs. 5 Satz 2 StG; VGE 100 2016 313/314 vom 20.9.2018, E. 4.1). Behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst.