35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen, so namentlich der Unterstützungsabzug. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, von ihrem Einkommen für jede unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige (bzw. beschränkt erwerbsfähige) Person, an deren Unterhalt sie mindestens in der Höhe der Abzüge beiträgt, CHF 4'800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 6'700.-- bei der direkten Bundessteuer abzuziehen (Art. 40 Abs. 5 Satz 1 StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG; für die hier massgebenden Abzüge in der Höhe von CHF 4'600.-- bei den Kantons- und