Vorliegend besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren für die Steuerjahre 2020 und 2021, für welche eine gemeinsame Eingabe (7.6.2024) eingereicht worden ist (Verfahrens-Nrn. 100 2024 210 / 200 2024 138 [Steuerjahr 2020] und 100 2024 211 / 200 2024 139 [Steuerjahr 2021]). Dennoch erachtet die Steuerrekurskommission eine getrennte Behandlung der beiden Steuerjahre für angebracht, weshalb auf eine Vereinigung verzichtet wird. Dem Umstand, dass vorliegend zwei Urteile gefällt werden, wird im Kostenpunkt (E. 9) Rechnung getragen (Michel Daum, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 VRPG).