-4- Art. 17 Abs. 2 VRPG getrennt werden können. Wichtigste Richtschnur für ein solches Vorgehen ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vereinigung und Trennung von solchen Verfahren ist in jedem Verfahrensabschnitt möglich (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG). Vorliegend besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren für die Steuerjahre 2020 und 2021, für welche eine gemeinsame Eingabe (7.6.2024) eingereicht worden ist (Verfahrens-Nrn.