2. Nach Art. 151 StG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VRPG können getrennt eingereichte Eingaben, welche den gleichen Gegenstand betreffen, durch die instruierende Behörde im Verfahren vereinigt werden, während gemeinsam eingereichte Eingaben gestützt auf Art. 151 StG i.V.m.