Vielmehr hätten sie Zahlungen auf das Konto der Mutter vorgenommen. Damit sei aber die Übernahme der Heimkosten nicht nachgewiesen. Zudem beziehe die Mutter der Rekurrentin EL, die generell die Lebenshaltungskosten (inkl. Heimkosten) decken würden. Ferner habe die Mutter die Heimkosten in der eigenen Steuererklärung 2020 bereits abgezogen und damit diese als selbst getragen geltend gemacht. Dementsprechend sei im Einspracheverfahren 2020 der Rekurrenten zu Recht kein Abzug für selbstgetragene behinderungsbedingte Kosten gewährt worden.