E. Die Steuerverwaltung hat sich am 26. Juni 2024 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Rekurrenten hätten den Unterstützungsabzug zu Recht erhalten. Folglich gelte die Mutter als eine unterhaltene Person, weshalb die Rekurrenten grundsätzlich zum Abzug behinderungsbedingter Kosten der Mutter berechtigt seien. Dies aber nur im Umfang, in dem die Kosten den Unterstützungsabzug überstiegen. Die Rekurrenten hätten die Heimkosten aber nicht direkt übernommen. Vielmehr hätten sie Zahlungen auf das Konto der Mutter vorgenommen.