(fortan: Rekurrent; zusammen Rekurrenten) von der Steuerverwaltung veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die geltend gemachten Unterstützungsleistungen der Rekurrenten an die Mutter (der Rekurrentin) von insgesamt CHF 24'740.-- (pag. 49, 46 und 35) auf den jeweiligen Maximalbetrag des sog. Unterstützungsabzugs (CHF 4'600.-- [Kanton]; CHF 6'500.-- [Bund]) kürzte und die den