B. Am 20. Juli 2020 trat die Mutter definitiv ins Heim E.________ ein (pag. 101) und die zu ihren Gunsten bestehende Nutzniessung wurde ohne adäquaten Gegenwert im Grundbuch gelöscht (Löschungsbewilligung vom 15.9.2020 [Eingang 16.9.2020]; pag. 55). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan: Ausgleichskasse, pag. 75) rechnete den Jahreswert der Nutzniessung (CHF 25'727.--) für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (EL) im Jahr 2020 (weiterhin) als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen an, da sie von einem Verzichtstatbestand ausging. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde __