Hierbei übernahm die Rekurrentin die Hypothekarbelastung der damals bestehenden Restschuld (pag. 66) und räumte ihrer Mutter an der Liegenschaft die unentgeltliche (unter Vorbehalt der Bezahlung des Hypothekarzinses) und lebenslängliche Nutzniessung ein (pag. 67). Ferner wurde vereinbart, dass der Rekurrentin das Recht zusteht, die unentgeltliche Löschung der Nutzniessung im Grundbuch zu verlangen, sobald ihre Mutter in ein Alters- oder Pflegeheim einzieht. Hierbei müsse ein definitiver Heimeintritt aus objektiven, medizinischen Gründen vorliegen.