241 Abs. 1 Bst. b StG sowie VGE 100 2008 2351 vom 2.10.2009, E. 4.3). Folglich ist auch das Rechtsbegehren 4 der Rekurrentin abzuweisen. 6. Dementsprechend kann keinem der von der Rekurrentin gestellten Rechtsbegehren entsprochen werden (vgl. Bst. E sowie E. 3.6, E. 4 und E. 5.3). Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ist somit zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen.