- 12 - des [damaligen] Appellationshofes vom 31.7.2003, in NStP 2003 S. 135 ff.). Insoweit ist durch die Erwerbenden bzw. hier die Rekurrentin hinzunehmen, dass sich das Grundpfand neben der geschuldeten Grundstückgewinnsteuern (Hauptforderung) auch auf die bei der Verkäuferin aufgelaufenen und der weiteren Verzugszinsen erstreckt (Nebenforderung). Diesbezüglich bleibt in Erinnerung zu rufen, dass die Erwerbenden auch die Möglichkeiten haben, ihrerseits bei den Verkaufenden eine Sicherstellung der Hauptforderung zu verlangen, um ihre Haftungsrisiken entscheidend zu minimieren (vgl. Art. 241 Abs. 1 Bst.