241 Abs. 1 Bst. a StG angewandt, sondern wird auch im Bereich der Sicherstellung von Steuern entsprechend vorgenommen (vgl. E. 5.1, Art. 242 StG). Diese Auffassung wird zudem von anderen staatlichen Behörden geteilt. So ist in Verfahren um definitive Rechtsöffnung bei Grundstückgewinnsteuerforderungen (bzw. der entsprechenden Pfandrechte) auch nicht beanstandet worden, wenn der Erwerber die Verzugszinsen des Verkäufers zu tragen hatte (vgl. den Rechtsöffnungsentscheid