5.3 Die Steuerrekurskommission kommt in diesem Zusammenhang (im Einklang mit der hiesigen Rechtsprechung und der im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz vertretenen Auffassung, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu § 208) weiterhin zum Ergebnis, dass das gesetzliche Grundpfandrecht betreffend die Grundstückgewinnsteuer auch den bei der Verkäuferin aufgelaufenen Verzugszins mitumfasst. Entscheidend ist, dass der Begriff der "Steuer" in der einschlägigen gesetzlichen Grundlage (Art. 241 Abs. 1 Bst. a StG) die Verzugszinsen mitbeinhaltet (vgl. E. 5.2). Diese Auslegung wird dabei nicht nur nach Art. 241 Abs. 1 Bst.