Im Jahr 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Rechtsprechung dazu bestätigt, wobei im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz diesbezüglich angemerkt wird, dass die veränderte Rechtslage damals unberücksichtigt geblieben sei. Gemäss der im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz vertretenen Auffassung umfasse das gesetzliche Grundpfandrecht betreffend die Grundstückgewinnsteuer somit jedenfalls auch den bei der Verkäuferin aufgelaufenen Verzugszins, obwohl dies in § 208 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 weiterhin nicht explizit festhalten werde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu § 208).