Mangels eindeutiger gesetzlicher Grundlage (betreffend das Grundpfand inkl. allfälliger beim Verkäufer aufgelaufener Verzugszinse) könne allerdings nicht zugelassen werden, dass der neue Eigentümer mit Forderungen konfrontiert werde, auf deren Entstehung und Umfang er über die verlangte Steuer hinaus keinen Einfluss habe und für die er vom Verkäufer auch keine Sicherstellung verlangen könne. Im Jahr 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Rechtsprechung dazu bestätigt, wobei im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz diesbezüglich angemerkt wird, dass die veränderte Rechtslage damals unberücksichtigt geblieben sei.