Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Bezug der Verzugszinsen (des Verkäufers) zum Grundstück durchaus bestehe. Mangels eindeutiger gesetzlicher Grundlage (betreffend das Grundpfand inkl. allfälliger beim Verkäufer aufgelaufener Verzugszinse) könne allerdings nicht zugelassen werden, dass der neue Eigentümer mit Forderungen konfrontiert werde, auf deren Entstehung und Umfang er über die verlangte Steuer hinaus keinen Einfluss habe und für die er vom Verkäufer auch keine Sicherstellung verlangen könne.