5.2 Im soeben erwähnten Entscheid der Steuerrekurskommission wird jedoch auch erwähnt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in dieser Angelegenheit eine andere Auffassung vertreten hat (RKE 100 2002 4396 vom 17.2.2004, E. 4, nicht publiziert). Dieses hat in einem Entscheid vom 6. Mai 1997 (publiziert in StE 1997 B 99.20 Nr. 8) festgehalten, dass Verzugszinsen (des Verkäufers) nicht zum Umfang der Pfandhaftung betreffend Grundstückgewinnsteuern gehören. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Bezug der Verzugszinsen (des Verkäufers) zum Grundstück durchaus bestehe.