abgedruckt. Nichtsdestotrotz existiert der erwähnte Entscheid (vgl. RKE 100 2002 4396 vom 17.2.2004, nicht publiziert) und der Inhalt bzw. das Ergebnis sind im Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz korrekt wiedergegeben. Die Erstreckung des Grundpfands nach Art. 241 Abs. 1 Bst.