5.1 Zu den von der Steuerverwaltung zitierten Ausführungen im Praxiskommentar (vgl. E. 5) bleibt anzumerken, dass dort mit Verweis auf die Rechtsprechung der Steuerrekurskommission (bzw. auf den "Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17.2.2004 i.S.R., publ. in NStP 2004 S. 57 ff.") festgehalten wird, der Umfang des Grundpfandrechts erstrecke sich ebenfalls auf sämtliche Verzugszinsen. Dabei hat sich in dieser Passage offenbar ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Der dort erwähnte Entscheid der Steuerrekurskommission ist jedenfalls nicht in der NStP 2004 S. 57 ff. abgedruckt.