Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Meinung, dass die bei der Verkäuferin aufgelaufenen Verzugszinsen auch vom Grundpfandrecht miterfasst bzw. zu Recht der Rekurrentin mitauferlegt worden seien. Zur Begründung verweist sie auf die Darstellung im Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz (vgl. Markus Langenegger, a.a.O., N. 8 zu Art. 241 StG).