5. Letztlich rügt die Rekurrentin, dass sie im Ergebnis zu Unrecht auch die Verzugszinsen der Verkäuferin zu tragen habe (vgl. Bst. E bzw. das Rechtsbegehren 4, wonach das Grundpfandrecht nicht auf die von der Verkäuferin geschuldeten Verzugszinsen zu erstrecken sei). Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, dass die gesetzliche Grundlage nicht ausreiche, um die bei der ursprünglichen Verkäuferin aufgelaufenen Verzugszinsen ebenfalls vom Grundpfandrecht erfassen zu lassen. Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Meinung, dass die bei der Verkäuferin aufgelaufenen Verzugszinsen auch vom Grundpfandrecht miterfasst bzw. zu Recht der Rekurrentin mitauferlegt worden seien.