Die Rekurrentin hat nichts Substantiiertes vorgebracht, weshalb die Anlagekosten ansonsten zu erhöhen wären. Folglich genügt festzuhalten, dass die Steuerrekurskommission betreffend die berücksichtigten Anlagekosten in den Rechtsmittelentscheiden zu der ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerveranlagung keine offensichtlichen Fehler erblickt, welche noch zu korrigieren wären (vgl. analog dazu die Gegebenheiten gemäss Zürcher Steuergesetz, beschrieben bei Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., 2021, N. 47 zu § 208). Insofern ist auch das Rechtsbegehren 3 der Rekurrentin abzuweisen.