Ebenso hat das Verwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass in Grundstückgewinnsteuerverfahren nicht auf rechtskräftig erstellte Tatsachen bzw. Ergebnisse (aus anderen Verfahren) zurückzukommen ist, welche für die Bestimmung der Grundstückgewinnsteuer zuweilen mitrelevant sind (E. 3.4). Das wurde ausserdem bereits im Rahmen des ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahrens von der Steuerrekurskommission entsprechend festgestellt (RKE 100 18 464 vom 19.9.2019, E. 5 [pag. 152] sowie E. 7 [pag. 152]) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt (VGE 100 2019 330 vom 17.8.2021, E. 3.4). Bei dieser