Dem kann die Steuerrekurskommission nicht folgen. Zu wiederholen bleibt, dass die unterlassene Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 beim Mehrheitsaktionär im hier vorliegenden Verfahren keiner nachträglichen Überprüfung unterzogen wird. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass in Grundstückgewinnsteuerverfahren nicht auf rechtskräftig erstellte Tatsachen bzw. Ergebnisse (aus anderen Verfahren) zurückzukommen ist, welche für die Bestimmung der Grundstückgewinnsteuer zuweilen mitrelevant sind (E. 3.4).