4. Weiter hat die Rekurrentin beantragt, die für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer massgebenden Anlagekosten auf mindestens CHF 690'000.-- festzulegen (Rechtsbegehren 3, vgl. Bst. E). Die Rekurrentin hat das Rechtsbegehren 3 zuweilen mit ihrer Vermutung begründet, dass beim Mehrheitsaktionär eine wirtschaftliche Handänderung 2012 zu besteuern wäre und deshalb die massgebenden Anlagekosten zu erhöhen sind (Rekurs vom 27.5.2024, Rz. 33). Dem kann die Steuerrekurskommission nicht folgen.