Damit ist dieser das ihr zustehende Akteneinsichtsrecht vollständig gewahrt worden. Darüberhinausgehende Informationen sind für das hier vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die von der Rekurrentin zusätzlich gestellten Fragen (vgl. Bst. E bzw. Rekurs vom 27.5.2024, Rz. 33) sind damit nicht zu beantworten und der Rekurrentin ist kein weiteres Einsichtsrecht in die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs (insbesondere betreffend die Akten zur Abklärung einer allfälligen wirtschaftlichen Handänderung 2012) zu gewähren. Dem steht das Steuergeheimnis entgegen (Art.