3.6 Mit Blick auf das hier gestellte Gesuch um Akteneinsicht ergibt sich demnach zusammengefasst, was folgt. Für die Rekurrentin besteht in vorliegendem Verfahren ausschliesslich ein Einsichtsrecht in diejenigen Akten des Grundstückgewinnsteuerverfahrens, welche für das Festsetzen des Grundstückgewinns wesentlich gewesen sind. Zu diesen Akten gehört die Information, dass beim Mehrheitsaktionär der Verkäuferin im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012 kein Rohgewinn besteuert worden ist. Diese Information ist der Rekurrentin gegeben worden. Damit ist dieser das ihr zustehende Akteneinsichtsrecht vollständig gewahrt worden.