-9- (pag. 158). Im Entscheid ist die Steuerrekurskommission zur Erkenntnis gelangt, dass der Verzicht auf die Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 beim Mehrheitsaktionär im Grundstückgewinnsteuerverfahren der Verkäuferin nicht mehr zu überprüfen ist (RKE 100 2018 464 vom 19.9.2019, E. 5 [pag. 152] sowie E. 7 [pag. 152], bestätigt in VGE 100 2019 330 vom 17.8.2021, E. 3.4). An diesen zutreffenden Schlussfolgerungen ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.