Aus den zusammengetragenen Unterlagen ist eine (interne) tabellarische Übersicht erstellt und daraus der Schluss gezogen worden, dass kein steuerbarer Gewinn resultiert hat und somit beim Mehrheitsaktionär keine wirtschaftliche Handänderung 2012 zu besteuern gewesen ist. Die tabellarische Übersicht, welche (mit Blick auf den Mehrheitsaktionär) den Verzicht auf die Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 nachvollziehbar macht, ist zur ausschliesslichen Einsichtnahme für die Steuerrekurskommission im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren eingereicht worden (pag. 76 f. sowie pag. 175 f.). Die Steuerrekurskommission hat damals im Instruktionsverfahren festgehalten,