W. hat die Rekurrentin Kenntnis davon, dass der Mehrheitsaktionär im Verfahren betreffend die Besteuerung der wirtschaftlichen Handänderung 2012 nicht mitgewirkt hat, weshalb seitens der Steuerverwaltung Unterlagen zur allfälligen Besteuerung (nach pflichtgemässem) Ermessen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden mussten. Aus den zusammengetragenen Unterlagen ist eine (interne) tabellarische Übersicht erstellt und daraus der Schluss gezogen worden, dass kein steuerbarer Gewinn resultiert hat und somit beim Mehrheitsaktionär keine wirtschaftliche Handänderung 2012 zu besteuern gewesen ist.