Bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren sind der Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens des Mehrheitsaktionärs betreffend die allfällige Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 dargelegt worden (vgl. pag. 172). M.a.W. hat die Rekurrentin Kenntnis davon, dass der Mehrheitsaktionär im Verfahren betreffend die Besteuerung der wirtschaftlichen Handänderung 2012 nicht mitgewirkt hat, weshalb seitens der Steuerverwaltung Unterlagen zur allfälligen Besteuerung (nach pflichtgemässem) Ermessen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden mussten.