282). Schliesslich ist auch aktenkundig, dass die Rekurrentin im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren bereits die Vertreterin der Verkäuferin gewesen und schon alleine deshalb umfassend über diesen Umstand informiert gewesen ist bzw. weiterhin ist (vgl. pag. 275). Bereits im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren sind der Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens des Mehrheitsaktionärs betreffend die allfällige Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 dargelegt worden (vgl. pag.