Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin insofern die notwendigen Informationen gegeben und damit die Gehörsansprüche der Rekurrentin gewahrt (vgl. E. 3.2). Insbesondere ist der Rekurrentin mehrmals dargelegt worden, dass im vorliegenden Fall keine Rohgewinne im Zusammenhang mit allfälligen wirtschaftlichen Handänderungen besteuert worden sind (mit Verweis bzw. durch Herausgabe der Unterlagen auf das ursprüngliche Grundstückgewinnsteuerverfahren, vgl. pag. 282).