3.5 Demnach kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren zu Recht lediglich über allfällig besteuerte oder nicht besteuerte Rohgewinne aus allfälligen wirtschaftlichen Handänderungen informiert hat. Ausschliesslich diese Informationen sind von unmittelbarer Relevanz. Darüber hinaus besteht kein Einsichtsrecht in weitere Steuerakten bezogen auf den Mehrheitsaktionär. Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin insofern die notwendigen Informationen gegeben und damit die Gehörsansprüche der Rekurrentin gewahrt (vgl. E. 3.2).