Das sei weder praktikabel noch zielführend und mit Blick auf die zusätzlich geforderte Akteneinsicht unvereinbar mit dem Steuergeheimnis (VGE 100 2008 23511 vom 2.10.2009, E. 4.2). Damit hat das Verwaltungsgericht implizit ebenfalls festgehalten, dass sich das Einsichtsrecht einzig auf die Ergebnisse aus anderen Steuerakten erstrecken kann, die für die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuern von unmittelbarer Relevanz sind.