Mithin ist in diesem Verfahren die Frage im Raum gestanden, ob dem Pfandeigentümer Einsicht in die (Einkommens-)Steuerakten des Verkäufers (einer selbstständig erwerbenden natürlichen Person) zu gewähren ist, da der Pfandeigentümer vermutet hatte, dass keine Grundstückgewinnsteuer anfallen würde, sollten die Verluste des Verkäufers (aus dem Einkommenssteuerverfahren) korrekt angerechnet werden. Derweil sind im Grundstückgewinnsteuerverfahren keine Verluste aktenkundig gewesen (VGE 100 2008