3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) hat dies in einem ähnlich gelagerten Pfandrechtsverfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer ebenso entschieden (VGE 100 2008 23511 vom 2.10.2009). Mithin ist in diesem Verfahren die Frage im Raum gestanden, ob dem Pfandeigentümer Einsicht in die (Einkommens-)Steuerakten des Verkäufers (einer selbstständig erwerbenden natürlichen Person) zu gewähren ist, da der Pfandeigentümer vermutet hatte, dass keine Grundstückgewinnsteuer anfallen würde, sollten die Verluste des Verkäufers (aus dem Einkommenssteuerverfahren) korrekt angerechnet werden.