Demnach ist die Steuerverwaltung auch nur gehalten gewesen, diese Information bzw. das Ergebnis aus allfälligen wirtschaftlichen Handänderungen betreffend die Verkäuferin zu den Akten im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren zu nehmen. Folglich kann sich das Einsichtsrecht der Rekurrentin bezüglich allfälliger wirtschaftlicher Handänderungen auch einzig auf diese Ergebnisse erstrecken, d.h. ob Rohgewinne besteuert worden sind oder nicht (E. 3.2).