130 Abs. 2 Bst. a StG im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Handänderung besteuerte Rohgewinn abgezogen werden kann). Demzufolge ist für die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer (sowohl im ursprünglichen als auch im vorliegenden Verfahren) alleine der Umstand wesentlich, ob und allenfalls in welcher Höhe Rohgewinne im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handänderungen effektiv besteuert worden sind. Demnach ist die Steuerverwaltung auch nur gehalten gewesen, diese Information bzw. das Ergebnis aus allfälligen wirtschaftlichen Handänderungen betreffend die Verkäuferin zu den Akten im ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren zu nehmen.