3.3 Insofern muss zunächst geklärt werden, ob die gesamten Steuerakten des Mehrheitsaktionärs der Verkäuferin (insbesondere im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012) für das ursprüngliche Grundstückgewinnsteuerverfahren wesentlich gewesen bzw. für das vorliegende Pfandrechtsverfahren weiterhin entscheidend sind. Nach der einschlägigen gesetzlichen Grundlage ist für die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer im hier zu beurteilenden Zusammenhang einzig relevant, ob eine wirtschaftliche Handänderung besteuert worden ist oder nicht (vgl. Art. 142 Abs. 2 Bst. g StG, wonach als Aufwendung der nach Art. 130 Abs. 2 Bst.