-7- den überhaupt Akten anlegen (Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 zu Art. 157 StG). Als Korrelat zum Aktenein- sichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV deshalb für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGer 2C_516/2020 vom 2.2.2021, E. 6.2). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGer 2C_516/2020 vom 2.2.2021, E. 6.2). Folglich erstreckt sich das Einsichtsrecht auch auf alle für die Verfügung oder den Entscheid wesentli-