3.2 Nach Art. 157 Abs. 1 StG sind steuerpflichtige Personen berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichnete Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 157 Abs. 2 StG). Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behör-