Angaben der Steuerverwaltung haben sich aus der wirtschaftlichen Handänderung 2012 keine Steuerfolgen ergeben (Bst. D). Die Rekurrentin bezweifelt mithin, ob das korrekt ist und will das deshalb verifizieren. Diese Verifikation kann nur erfolgen, soweit sie Einsicht in die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs der Verkäuferin insbesondere im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012 nehmen kann oder zumindest anderweitig die erwünschten Informationen erhält (vgl. Bst. D bzw. zu den diesbezüglich offenen Fragen der Rekurrentin den Rekurs vom 27.5.2024, Rz. 33).