Diese Steuerakten sind für die Rekurrentin deshalb von zentralem Interesse, weil eine nach Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG allfällig beim Mehrheitsaktionär besteuerte wirtschaftliche Handänderung 2012 gestützt auf Art. 142 Abs. 2 Bst. g StG als Anlagekosten bei der Rekurrentin berücksichtigt werden könnten. M.a.W. würden sich in vorliegender Angelegenheit geringere Grundstückgewinnsteuern ergeben, wenn beim Mehrheitsaktionär im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Handänderung 2012 eine Besteuerung erfolgt wäre. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung haben sich aus der wirtschaftlichen Handänderung 2012 keine Steuerfolgen ergeben (Bst. D).