3.1 Der Vollständigkeit halber bleibt zunächst festzuhalten, dass der Rekurrentin sämtliche Akten aus dem ursprünglichen Grundstückgewinnsteuerverfahren zugestellt worden sind (Bst. C), womit der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich erfüllt worden ist. Darüber hinaus hat die Rekurrentin ein weitergehendes, mithin noch strittiges Gesuch um Einsicht in die Steuerakten des Mehrheitsaktionärs der Verkäuferin gestellt, insbesondere im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Handänderung 2012 (Bst. D). Diese Steuerakten sind für die Rekurrentin deshalb von zentralem Interesse, weil eine nach Art. 130 Abs. 2 Bst.